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AGB

1. Geltungsbereich:

Die folgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für alle Geschäfte, die mit uns über die Lieferung von Ware oder sonstigen Leistungen abgeschlossen werden. Ihre ausschließliche Anwendung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass von dem Käufer in Auftragsschreiben oder in sonstiger Weise auf andere Bedingungen verwiesen wird.

2. Vertragsinhalt und Auslegung:

Unsere Druckschriften, Abbildungen, Preislisten und Ähnliches sind hinsichtlich der Preis- und technischen Angaben nicht verbindlich. Sie gelten nicht als Angebot. Ein Vertrag mit uns kommt erst dann zustande, wenn wir den Auftrag des Kunden schriftlich bestätigt haben. Telefonisch, telegrafisch oder mündlich abgegebene Erklärungen über den Abschluss von Liefergeschäften, über Preise usw. sind nur insoweit rechtsverbindlich, als sie von uns schriftlich bestätigt werden. Die Vereinbarung von Lieferfristen und Terminen verpflichtet uns nur insoweit, als wir um Ihre Einhaltung bemüht bleiben müssen. Ist das geschehen, so kommt eine weitergehende Haftung und Gewährleistung nicht in Betracht. Verzugsschäden irgendwelcher Art werden nicht erstattet. Der andere Vertragsteil bleibt auch bei Zahlungsüberschreitung zur Annahme und Bezahlung verpflichtet, es sei denn, er habe vorher bei der Auftragserteilung schriftlich auf die Erfüllung durch uns bei Zielüberschreitung verzichtet. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist jeweils der Tag der Auslieferung der Ware aus unserem Werk. Bei Kündigung oder Stornierung der Bestellung vor Liefertermin wird eine sofortige Aufwandsgebühr von 30% fällig.
Die jeweils genannten Preise und Zahlungsbedingungen werden freibleibend vereinbart. Wir behalten uns insbesondere vor, im Falle von Lohnsteigerungen und Preissteigerungen für Roh- und Brennstoffe von Erhöhungen der Transportkosten, von Valutaänderungen und von Steigerungen der öffentlichen Abgaben, die im Zeitpunkt der Lieferung maßgebenden Tagespreise, unter den dann in unserem Geschäftsverkehr üblichen Zahlungsbedingungen zu berechnen.
Für den Fall unbefriedigender Auskünfte über die Zahlungsfähigkeit des Käufers behalten wir uns das sofortige Rücktrittsrecht von Angeboten und Lieferverträgen vor.

3. Leistungsstörungen:

Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob sie bei uns oder einem anderen Unternehmen eingetreten sind, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, so verlängert sich, wenn die Erfüllung unserer Verpflichtungen nicht möglich wird, eine vereinbarte Frist oder ein Termin in angemessenem Umfange. Wird durch die genannten Umstände die Erfüllung unserer Verpflichtungen unmöglich, so werden wir von der Erfüllung frei. Auch im Falle von Streik und Aussperrung verlängern sich, wenn die Erfüllung nicht unmöglich wird, die Fristen und Termine in angemessenem Umfang; wenn die Erfüllung unmöglich wird werden wir von der Erfüllung unserer Verpflichtungen frei, so entfallen etwaige her leitbare Schadenersatzansprüche des anderen Vertragsteiles.
Erhalten wir nach dem Abschluss eines Lieferungsvertrages Kenntnis davon, dass der Käufer zugunsten anderer Gläubiger die ihm gehörenden Vorräte oder Außenstände ganz oder teilweise verpfändet oder zur Sicherheit übereignet oder Wechsel nicht eingelöst hat oder das in anderer Weise Zahlungsschwierigkeiten sichtbar werden, so sind wir berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Sicherstellung unserer Ansprüche zu fordern.

4. Mängelansprüche:

Falls das Gesetz keine kürzeren Rügefristen vorsieht, sind alle Ansprüche des Käufers aus mangelhafter Lieferung durch uns ausgeschlossen, sofern uns die Beanstandung (Mängelrüge) nicht binnen 14 Tagen nach Empfang der jeweiligen Sendungen schriftlich zugegangen ist. Eine Wandlung oder ein Rücktritt vom Vertrage durch den Käufer ist ausgeschlossen, soweit wir zur Lieferung einer mangelfreien Ware imstande sind. Mängel einer Teillieferung berechtigen den Käufer nicht zum Rücktritt von dem gesamten Vertrage.
Ist eine Mängelrüge rechtzeitig erfolgt und sachlich berechtigt, so sind wir verpflichtet, nach unserer Wahl die mangelhafte Ware zurückzunehmen und kostenfreien Ersatz dafür zu leisten oder den Minderwert zu vergüten.
Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns und unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sind, soweit dieses gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für mittelbare und Folgeschäden über den Schaden an der gelieferten Ware selbst hinaus.

5. Verpackung:

Einwegpaletten und sonstige Verpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Erfolgt die Lieferung der Ware auf Europa-Paletten, so sind diese sofort zu tauschen. Bei Nichtzurückgabe haben wir das Recht eine sofortige Rechnung auszustellen. Bei Nichttausch gehen die Rückfrachtkosten zu Ihren Lasten.

6. Versand und Gefahrenübergang:

Die Gefahr für die Sendungen geht bei Verlassen des Werkes auf Sie über. Desgleichen geht die Gefahr auf Sie über, wenn wir Ihnen die Waren versand- oder abholbereit melden. In allen Fällen, wenn bei der Bestellung nicht bestimmte Weisungen für den Versand vorgeschrieben sind, wird er nach bestem Ermessen ohne irgendeine Verpflichtung für billigste Verfrachtung von uns selbst gewählt. Transportschäden müssen der Bahn, Post, Spedition o. a. sofort gemeldet werden. Ersatzansprüche, die sich hieraus ergeben, lehnen wir ab.

7. Zahlung:

Unsere Rechnungen sind zahlbar in Euro porto- und spesenfrei in Kamp-Lintfort (ab Ausstellungsdatum gerechnet). Wir vergüten als Kassenskonto bei Barzahlung innerhalb 10 Tagen 2% Skonto. Nach 30 Tagen sind unsere Rechnungen netto fällig. Bei Zielüberschreitung berechnen wir Verzugszinsen, und zwar 1% mehr als der Bankkredit uns kostet. Wechsel werden nur nach Vereinbarung angenommen, und auch nur, wenn Ihre Bank den Wechsel anerkennt, d.h. das Aval übernimmt. Bei Wechseln und Schecks gilt die Zahlung erst nach Einlösung als geleistet. Diskont und Spesen berechnen wir in banküblicher Höhe. Bei Zahlung durch Wechsel wird kein Skonto gewährt. Werden die Zahlungsvereinbarungen nicht eingehalten oder werden uns Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers mindern, so werden unsere Forderungen sofort fällig, ohne Rücksicht auf die Laufzeit herein gegebener Wechsel.
Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gegenansprüchen und Beanstandungen ist nicht statthaft. Ebenso ist eine Aufrechnung mit Ansprüchen gleich welcher Art ausgeschlossen.

8. Zahlungsverzug und Kreditverfall:

Der Besteller gerät ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht vereinbarungsgemäß zahlt. Bei Zahlungsverzug werden unsere gesamten Forderungen ungeachtet herein- genommener Wechsel in bar fällig. Der Besteller darf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren nicht mehr veräußern und ist verpflichtet, uns Sicherheiten zu stellen. Das gleiche gilt, wenn wir berechtigte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers geltend machen. Unbeschadet anderer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges steht uns ab Fälligkeit eine Verzinsung unserer Forderung in Höhe der Mindestsollzinsen und Provision der Großbanken zu.

9. Eigentumsvorbehalt:

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen des Kunden unser Eigentum, das erst dann auf den Kunden übergeht, wenn er die gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt wird. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die jeweilige Saldoforderung. Der Kunde darf die Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen, üblichen Geschäftsbetriebes unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. In diesem Falle tritt er uns jetzt schon, bis zur völligen Tilgung aller Verbindlichkeiten die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderung gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten ab. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung mit allen Nebenrechten bekannt zugeben und uns die zur Geltungsmachung seiner Rechte gegen diese Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
Der Kunde vereinnahmt und verwaltet die Erlöse, die er durch Verkauf der Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen, üblichen Geschäftsbetriebes im baren und unbaren Zahlungsverkehr erzielt, treuhänderisch für uns, und zwar deutlich getrennt von seinen eigenen Geldern. Der Kunde darf die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen, üblichen Geschäftsbetriebes verarbeiten und vermischen. Eine solche Verarbeitung oder Bearbeitung erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Im diesem Falle tritt der Kunde uns jetzt schon seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.
Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Ware, die ganz oder zum Teil auf Grund dieser Eigentumsvorbehaltsklausel oder sonst wie in unserem Eigentum stehen, ist dem Kunden untersagt. Von einer Pfändung oder einer anderweitigen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.
Eine Veräußerung von Waren, die noch auf Grund dieser Klausel oder sonst wie in unserem Eigentum stehen, außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes sowie eine Abtretung des aufgrund dieser Klausel dem Lieferer zustehenden Forderungen ist dem Kunden nicht gestattet. Übersteigt der Wert, der aufgrund dieser Klausel oder sonst wie wegen Kaufpreisforderungen oder wegen eines noch offenen Saldos gegebenen Sicherung die bezeichneten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Abnehmers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
In allen Fällen des hier geregelten Eigentumsvorbehaltes stehen uns für die Forderungen und Erlöse aus den Vorbehaltsverkäufen die Rechte aus §§ 43,46 KO zu. Im Falle eines Vergleichsverfahren behalten wir hinsichtlich unserer ganzen Forderungen die Rechte aus §§ 26,36 Abs. 1 Vergl. 0.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort ist für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag, die uns und den Kunden treffen, unser Geschäftssitz. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Liefervertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, sowie für Klagen aus unserem Eigentum, ist nach unserer Wahl ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes das Amtsgericht Flensburg. Eine Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für das gerichtliche Mahnverfahren.

NerTes GmbH, 24983 Handewitt

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